Berechtigungen von Diensten

Vorwort
Dienstberechtigungen gehören zwar zu den am wenigsten häufig verwendeten Berechtigungen, sie können aber in
bestimmten Umgebungen recht nützlich sein. Umfasst Ihre Organisation getrennte Gruppen, die verschiedene Dienste
auf einem Comuter verwalten, dann können Sie deren Mitgliedern erlauben, die von Ihnen verwalteten Berechtigungen
(und nur diese) zu steuern. Sie können beispielsweise dem Team, welches für die Verwaltung Ihrer Website verant-
wortlich ist, das Recht auf einen Neustart des WWW-Publishingdienstes gewähren während es gleichzeitig die
Terminaldienste nicht beenden darf.

Sie sind vielleicht der Ansicht, dass Berechtigungen für dienste über die Konsole Dienste geändert werden können.
Es gibt jedoch keine Bedienoberfläche zur Modifikation von Berechtigungen von der Konsole. Sie müssen vielmehr
den Knoten Systemdienste in einer Sicherheitsvorlage verwenden. Sicherheitsvorlagen sind jene sicherheitsbezogenen
Einstellungen, welche Sie in einer Gruppenrichtlinie definieren können.

Nachfolgend aufgelistet sind die Standardberechtigungen, die auf Dienste angewendet werden können:

Vollzugriff, Benutzer können beliebige Handlungen am Dienst vornehmen, d.h. ihn starten und anhalten, die
Berechtigungen für den Dienst ändern und angeben, ob ein Dienst automatisch gestartet werden soll.

Lesen, Benutzer können den Status, die Berechtigungen und die Abhängigkeiten eines Dienstes anzeigen.

Starten, anhalten und unterbrechen, Wie die Begriffe vermuten lassen, können Benutzer den Dienst starten
anhalten und unterbrechen.

Schreiben, Benutzer können einen Dienst war nicht direkt starten oder anhalten, aber sie können angeben
ob der Dienst deaktiviert, manuell oder beim Serverneustart automatisch gestartet werden soll.

Löschen, Benutzer können den Dienst löschen.

Spezielle Berechtigungen, Es gibt mehr als zehn spezielle Berechtigungen, die einem Benutzer, oder
einer Gruppe zugewiesen werden können. Diese Berechtigung ist selektiert, wenn die gewählten speziellen
Berechtigungen nicht mit einer Standardberechtigung übereinstimmen.

 

Erstellt von: Haßlinger Stefan
Im: Jahr 2006